AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (MarkenFactory) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten für alle Leistungen der MarkenFactory (u.a. für folgende Dienstleistungen: Beratung / Consulting, Coaching, Moderation, Schulungen, Workshops, Seminare, Webinare, Interim Management etc.). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn sie werden von MarkenFactory ausdrücklich schriftlich anerkannt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und MarkenFactory zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und Vertragsbeziehngen, somit auch dann, wenn bei künftigen Verträgen oder Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

§ 2 Präsentationen, Arbeiten und Leistungen

(1) Die Verwendung sämtlicher von MarkenFactory mit dem Ziel des Vertragsabschlusses überreichten und vorgestellten Arbeiten und Leistungen oder Teilen hiervon, seien diese urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der MarkenFactory. Dies gilt auch für eine Verwendung in veränderter oder bearbeiteter Form sowie für die der Leistungen der MarkenFactory zugrunde liegenden Ideen.

(2) Die Annahme eines Honorars seitens der MarkenFactory führt nicht zur Übertragung von Rechten, insbesondere nicht zur Übertragung der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte der MarkenFactory.

(3) Die Eigentums- und Urhebernutzungsrechte an den von der MarkenFactory vorgelegten Präsentationen und Arbeiten verbleiben bei der MarkenFactory.

(4) Der Auftraggeber hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen (Präsentationen, Angebote etc.) unverzüglich an die MarkenFactory zurückzugeben.

§ 3 Vertragsschluss; Leistungsumfang

(1) Angebote der MarkenFactory sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung seitens der MarkenFactory zustande.

(2) Der Umfang eines konkreten Auftrags wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Der Umfang der von der MarkenFactory zu erbringenden Leistung ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung, die zur Gültigkeit der Schriftform bedarf.

(3) Sämtliche Arbeitsmittel (Dateien, Illustrationen, Modelle etc.), die die MarkenFactory zwecks Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erstellt, verbleiben im Eigentum der MarkenFactory. Die MarkenFactory ist, sofern nicht mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart ist, weder zur Herausgabe, noch zu Aufbewahrung bzw. Speicherung verpflichtet.

(4) Die MarkenFactory ist nicht verpflichtet, Aufträge auf ihre rechtliche Zulässigkeit (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) zu überprüfen. Vom Auftraggeber und von Dritten zur Verfügung gestellte Daten werden nicht auf Richtigkeit geprüft.

(5) Die Leistungen der MarkenFactory sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- und schutzfähig (z.B. Patente, Marken, Urheberschutz) sind, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(6) Die der MarkenFactory vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Auftragserteilungen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vollumfänglich zu unterstützen und insbesondere alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Voraussetzungen zu schaffen sowie sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Preise

(1) Die Preise für die Leistungen der MarkenFactory gelten ohne Auslagen und Fremdkosten und ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Alle Preise der MarkenFactory verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, wird auf der Grundlage der Stundensätze der MarkenFactory nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Für vertraglich vereinbarte Projektkosten gilt eine Abweichung von + / – 10 Prozent als von dem Vertragsschluss mit umfasst; Mehraufwand der MarkenFactory, insbesondere aufgrund von Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den aktuellen Stundensätzen der MarkenFactory berechnet.

(3) Auslagen der MarkenFactory für Porto, Telefon, Fax, Farbkopien, Farbausdrucke, Materialien für Workshops etc. wird diese gesondert nach Beleg in Rechnung stellen. Dies gilt auch für alle sonstigen Kosten wie Kurierkosten, Transportkosten, Farbkopien, Anwaltskosten etc., die vom Auftraggeber bestellt werden:

Alle Fremdkosten von Dritten wie Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern, Kreation, Produktion u. ä. sind gemäß Beleg gesondert zu vergüten. Die MarkenFactory ist berechtigt, bei Beauftragung Dritter sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswertes zu verlangen.

(3) Alle anfallenden Steuern, Abgaben (dazu gehören auch Abgaben an die Künstlersozialkasse), GEMA-Gebühren u. ä. trägt der Auftraggeber und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

§ 5 Zahlung

(1) Rechnungen der MarkenFactory sind sofort ohne Abzug fällig. Einwendungen gegen diese sind innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Die Fälligkeit wird durch das Vorbringen von Einwendungen nicht berührt. Unterbleibt eine fristgemäße Geltendmachung von Einwendungen, so gilt dies als Anerkennung der Rechnung.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang gegenüber der MarkenFactory auszugleichen. Nach Überschreitung des Zahlungsziels hat der Auftraggeber die banküblichen Zinsen zu zahlen.

(2) Die MarkenFactory ist berechtigt, 20 % der vereinbarten Auftragssumme bei Vertragsschluss in Rechnung und fällig zu stellen.

(3) Die MarkenFactory ist berechtigt, bei länger andauernden Aufträgen Teilrechnungen zu stellen, mit denen bis zum jeweiligen Zeitpunkt erbrachte Leistungen abgerechnet werden.

(4) Die MarkenFactory ist berechtigt, dem Kunden Abschlagzahlungen über bereits erteilte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.

(5) Abweichende Zahlungsziele sind zwischen der MarkenFactory und dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren. Die jeweiligen Zahlungen sind in diesem Fall am vereinbarten Zahlungsziel fällig und gegenüber der MarkenFactory auszugleichen.

(6) Bei Dauerschuldverhältnissen ist die MarkenFactory berechtigt, nach entsprechender Ankündigung und unter angemessener Frist Preisänderungen vorzunehmen.

(7) Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder wenn, nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, ist die MarkenFactory berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

(8) Gegen Ansprüche der MarkenFactory kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(9) Ein Zurückbehaltungsrecht kann durch den Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Projektauftrag geltend gemacht werden.

(10) Sagt der Auftraggeber eine schriftlich vereinbarte und terminierte Veranstaltung (Schulung, Workshop, Moderation, Coaching, Vortrag etc.) oder Beratung/Consulting ab, so ist er pauschal zu Stornogebühren von 100% des vereinbarten Honorars verpflichtet. Alle anderen davon abweichende Regelungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

§ 6 Beauftragung Dritter

(1) Die MarkenFactory ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (MarkenFactory) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

(2) Im Falle der Vermittlung von Fremdleistungen (insbesondere von Werbeträgern, sonstigen Media-Leistungen; Presse, Funk, TV etc., Dienstleistungen) sind die jeweils aktuellen Preislisten dieser beauftragten Dritten/Dienstleister bzw. eventuell verhandelte Projektpreise zu Grunde zu legen.

(3) Fremdleistungen beauftragt die MarkenFactory, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers.

Für den Fall, dass die Beauftragung von Fremdleistungen über die MarkenFactory erfolgen soll und somit eine Abrechnung über das Geschäftskonto derselben stattfindet, werden dem Auftraggeber pauschale Bearbeitungskosten i.H.v. 5 % der für den Fremdauftrag geschuldeten Vergütung in Rechnung gestellt.

In diesem Fall haftet die MarkenFactory nicht für mangelhafte Leistungen beauftragter Dritter. Die MarkenFactory verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Fall einer mangelhaften Leistung des Dritten gegen diesen bestehende Gewährleistungsansprüche abzutreten.

(4) Sollte es zu einer vorzeitigen Auftragsbeendigung durch den Auftraggeber kommen, stellt dieser die MarkenFactory von jeglichen Ansprüchen die durch die Beauftragung von Dritten über die MarkenFactory entstanden sind, frei.

§ 7 Lieferung; Lieferfristen

(1) Die Lieferverpflichtung der MarkenFactory gilt als erfüllt, sobald die in Auftrag gegebenen Leistungen und Arbeiten seitens der MarkenFactory abgeschlossen und zur Versendung gebracht wurden. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der MarkenFactory erfolgt.

(2) Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, soweit diese durch die MarkenFactory schriftlich bestätigt sind und etwaige durch den Auftraggeber zu erfüllende Mitwirkungspflichten (Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen etc.) vollumfänglich erfüllt sind.

(3) Im Fall des Eintritts unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der MarkenFactory liegen und nachweislich für die Lieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind, verlängert sich die Lieferfrist bis zur Beseitigung des Hindernisses. Die MarkenFactory verpflichtet sich, im Falle des Eintretens entsprechender Hindernisse den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung (hierzu gehören u. a. unrichtige, nachträglich berichtigte oder lückenhafte Angaben), so hat er den hieraus entstehenden Schaden zu tragen, einschließlich der Mehraufwendungen der MarkenFactory.

§ 8 Kündigung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der MarkenFactory jederzeit zu kündigen. Dauerschuldverhältnisse ohne vereinbarte Mindestlaufzeit sind durch beide Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündbar, soweit nicht abweichend hiervon eine andere Kündigungsfrist vereinbart wurde.

(2) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(3) Kündigt der Auftraggeber nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Projektes das Vertragsverhältnis, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung ist um den Betrag zu mindern, der den Aufwendungen entspricht, die die MarkenFactory durch Nichtdurchführung des Projektes oder Abbruch des Projektes einspart. Sagt der Auftraggeber jedoch eine schriftlich vereinbarte und terminierte Veranstaltung (Schulung, Workshop, Moderation, Coaching, Vortrag etc.) oder Beratung/Consulting ab, so ist er pauschal zu Stornogebühren von 100% des vereinbarten Honorars verpflichtet. Alle anderen davon abweichende Regelungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund der MarkenFactory zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige Rechnungen in Zahlungsverzug gerät.

§ 9 Gewährleistung/Haftung des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der übermittelten Erzeugnisse umgehend nach Erhalt zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von einer Woche ab Zugang derselben geltend zu machen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

Gibt der Auftraggeber das Arbeitserzeugnis schriftlich oder mündlich frei, so erlöschen etwaige Mängelbeseitigungsansprüche und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere bei Rechtschreib- oder Inhaltsfehlern in durch den Auftraggeber freigegebenen Texten sowie Farbabweichungen bei Farb-Proofs (analog und digital).

(2) Im Falle berechtigter Beanstandungen ist die MarkenFactory nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Mängel eines Teils der Arbeiten berechtigen nicht zur Beanstandung des gesamten Auftrages.

(3) Geringfügige, insbesondere technisch bedingte Abweichungen farbiger Reproduktionen vom Original können nicht beanstandet werden. Gleiches gilt hinsichtlich Abweichungen zwischen Abdruck oder Proof (analog oder digital) und dem Auflagendruck.

(4) Die Haftung der MarkenFactory sowie deren Erfüllungsgehilfen beschränkt sich – soweit gesetzlich zulässig – auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

(5) Für die Einhaltung der gesetzlichen insbesondere wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der MarkenFactory vorgeschlagenen Maßnahmen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber wird eine von der MarkenFactory vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Eine Haftung der MarkenFactory für Ansprüche Dritter, die aufgrund einer Maßnahme gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Auftraggeber sichert der MarkenFactory zu, dass die von ihm an die MarkenFactory gelieferten Daten, Vorlagen und sonstiger Unterlagen bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen, Geschmacksmuster oder sonstiger Schutzrechte einschließlich Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Urheberrechten Dritter nicht berühren. Eine Prüfungspflicht der MarkenFactory hinsichtlich der durch den Auftraggeber oder eines von ihm beauftragten Dritten gelieferten Materials besteht nicht. Die MarkenFactory haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhaltes und / oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Die MarkenFactory haftet auch nicht für die in Texten, Publikationen, Werbung und allen anderen Veröffentlichungen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Gleiches gilt für das nach den Vorgaben des Auftraggebers für diesen neu erstellten Erzeugnisses. Im Fall einer Inanspruchnahme der MarkenFactory durch Dritte wegen Verletzung eines solchen Schutzesrechtes stellt der Auftraggeber die MarkenFactory von sämtlichen sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen frei. Dazu gehören auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung der MarkenFactory.

(6) Die MarkenFactory haftet nicht für Verluste oder das Nichterreichen bestimmter Ziele des Auftraggebers.

(7) Ersatzansprüche des Auftraggebers verjähren unbeschadet des § 202 BGB in einem Jahr nach Ablieferung, es sei denn, dem Anspruch liegt grob fahrlässiges, vorsätzliches oder arglistiges Handeln seitens der MarkenFactory zu Grunde.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, insbesondere nach dem Urhebergesetz zugunsten der MarkenFactory geschützt sind. Ausschließlicher Rechtsinhaber ist die MarkenFactory. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Urheberrechte an den von der MarkenFactory und ggfs. von ihr beauftragten Dritten geschaffenen Werke (dazu zählen u.a. Präsentationen, Angebote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Programme, Seminarbeschreibungen, Entwürfe, Dokumentationen, etc.) verbleiben bei der MarkenFactory. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Keinesfalls ensteht durch eine unberechigte Vervielfältigung / Verbreitung des Werkes eine Haftung der MarkenFactory – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachng anderer gesetzlicher Asprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadensersatz.

Die erstellten Produkte dürfen weder im Original noch bei Reproduktionen verändert werden und bleiben auch nach Bezahlung Eigentum der MarkenFactory. Änderungen von Produkten sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der MarkenFactory zulässig.

(2) Die MarkenFactory räumt dem Auftraggeber an allen mit den gelieferten Arbeiten der MarkenFactory zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechten im Rahmen des Vertragsverhältnisses nur das einfache Nutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 2 des Urhebergesetzes ein. Der Auftraggeber ist demnach berechtigt, das Werk neben der MarkenFactory auf die ihm erlaubte Art zu nutzen, d.h. in dem sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfang.

(3) Bei Veröffentlichungen wird die MarkenFactory in üblicher Form als Urheber genannt.

(4) Die MarkenFactory darf die von ihr entwickelten Erzeugnisse angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren.

(5) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, die Lizenzierung und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der MarkenFactory.

(6) Die vertraglich eingeräumten Rechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der MarkenFactory auf den Auftraggeber über.

§ 11 Einwilligung zur Kontaktaufnahme

Kunden, Interessenten und Geschäftspartner, die uns ihre Kontaktdaten (z.B. Visitenkarte, Soziale Netzwerke) geben oder sich mit uns telefonisch, per Telefax, E-Mail, SMS, MMS in Verbindung setzen, willigen ein, dass sie zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme und auch künftig (auch nach Vertragsende oder Projektabschluss) persönlich informiert und beraten werden. Das gilt auch für Informationen und Beratung zu neuen Services und Angeboten. Sie erklären sich damit einverstanden, dass ihre Kontaktdaten zur individuellen Kundenberatung verwendet werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Alle personenbezogenen Daten, die MarkenFactory zur Abwicklung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrages erforderlich sind.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über vereinbarte Entgelte etc. zu geben.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht am Sitz der MarkenFactory zuständig.

(2) Zwischen den Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz der MarkenFactory.